EuGH - C-328/20 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EGV 883/2004 Art 7, EGV 883/2004 Art 67, EGV 883/2004 Art 4, EUV 492/2011 Art 7 Abs 2, AEUV Art 263
Rechtsfrage
Es wird beantragt,
- der Gerichtshof möge feststellen, dass die Republik Österreich durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 und Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 883/2004 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 verstoßen hat;
- feststellen, dass die Republik Österreich außerdem durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verstoßen hat;
- der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens auferlegen.
(Die Kommission macht geltend, dass es sich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 7 und 67 verbiete, die steuerliche Vergünstigung der streitigen Familienleistungen davon abhängig zu machen, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat wohnen. Zudem stelle die von Österreich vorgenommene Anpassung Personen, deren Kinder in Mitgliedstaaten mit höherem Preisniveau wohnten, besser als Personen, deren Kinder in Österreich wohnten, wohingegen Personen mit Kindern in Mitgliedstaaten mit niedrigerem Preisniveau schlechter behandelt würden.)
Familienbeihilfe; Kind; Österreich; Wanderarbeitnehmer
Fundstelle(n):
IAAAH-59149