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BFH 28.03.1990 II B 163/89

Finanzgerichtsordnung; | Beschwerde gegen die Wirksamkeit einer Klagerücknahme (§ 72 FGO)

Wird gegen den Beschluß nach § 72 Abs.2 Satz 2 FGO Beschwerde eingelegt, mit der die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht wird, so hat das FG das Urteilsverfahren fortzusetzen. Es hat durch Urt. entweder auszusprechen, daß die Klage zurückgenommen ist, oder aber in der Sache zu entscheiden. Setzt das FG auf die Beschwerde das Verfahren nicht fort, hebt der BFH den nach § 72 Abs.2 Satz 2 FGO ergangenen Beschluß auf ().

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