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Zur Besteuerung des auf ein Arbeitszimmer entfallenden Gewinns bei Verkauf selbstgenutzter Wohnimmobilien
Mit Urteil v. - 5 K 338/19 ( NWB EAAAH-43960) entschied das FG Baden-Württemberg, dass die Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung auch dann das häusliche Arbeitszimmer umfasst, wenn der Steuerpflichtige dafür zuvor Werbungskosten geltend gemacht hat.
Im entschiedenen Fall erzielte die Klägerin im Streitjahr als Lehrerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Wie in den Vorjahren machte sie die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend, die das Finanzamt jeweils mit dem Höchstbetrag in Höhe von 1.250 € zum Abzug zuließ. Im Streitjahr (2017) veräußerte die Klägerin ihre Eigentumswohnung, die sie im Jahr 2012 erworben hatte, und erzielte einen beachtlichen Gewinn, der mit 10.941 € auf das Arbeitszimmer entfiel. Das Finanzamt berücksichtigte diesen auf das Arbeitszimmer entfallenden Gewinn bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid unter Hinweis auf Rz. 21 des BStBl 2000 I S. 1383