Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
BMF - S 2132 BStBl 1991 I 497
Einkommensteuerliche Behandlung a) der Milchaufgabevergütung nach dem Dritten Gesetz zur Änderung des Milchaufgabevergütungsgesetzes (MAVG) vom (BGBl. I S. 1470); b) der Vereinbarungen über die zeitweilige Nutzungsüberlassung von Anlieferungsreferenzmengen nach der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Milchgarantiemengenverordnung vom (BGBl. I S. 799)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Milchaufgabevergütung nach dem Dritten Gesetz zur Änderung des Milchaufgabevergütungsgesetzes vom (BGBl. I S. 1470) und die Vergütungen für die zeitweilige Nutzungsüberlassung von Anlieferungsreferenzmengen nach der Milchgarantiemengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1654), zuletzt geändert durch die Verordnung vom (BGBl. I S. 799), ertragsteuerrechtlich wie folgt zu behandeln: 1. Milchaufgabevergütung nach dem Dritten Gesetz zur Änderung des Milchaufgabevergütungsgesetzes vom a) Ertragsteuerrechtliche Behandlung der Milchaufgabevergütung Nach dem Dritten Gesetz zur Änderung des Milchaufgabevergütungsgesetzes vom (BGBL. I S. 1470) sind die Länder ermächtigt, von den Milchproduzenten Milchanlieferungsreferenzmengen aufzukaufen und hierfür eine Vergütung bis zu 1 600 DM je 1 000 kg Milch zu gewähren. Diese Vergütung kann in einem einmaligen Betrag gezahlt werden. Bei einer einmaligen Zahlung gilt für die ertragsteuerrechtliche Behandlung der Mi... |