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FG Münster 23.07.2020 10 K 2222/19 K,G, BBK 20/2020 S. 957

Bilanzierung | Keine zwangsweise Auflösung von Verbindlichkeiten bei Liquidation einer GmbH

Eine Verbindlichkeit ist nicht gewinnerhöhend aufzulösen, wenn das Unternehmen liquidiert werden soll und das Anlagevermögen verkauft wird. Dies gilt auch dann, wenn zu erwarten ist, dass die Verbindlichkeit nicht mehr erfüllt werden wird.

Die Klägerin war eine GmbH, die als Betriebs-GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung tätig war. Sie hatte zum gegenüber ihrer Alleingesellschafterin und Besitzunternehmerin A eine Verbindlichkeit. 2016 stellte die Klägerin ihren Betrieb ein und verkaufte ihr Anlagevermögen. A kündigte die Liquidation an und beschloss diese im Jahr 2018; anschließend wanderte A aus. Das Finanzamt erhöhte den Gewinn der GmbH für 2016 um die Verbindlichkeit mit der Begründung, dass die GmbH diese Verbindlichkeit nicht mehr erfüllen werde und könne.

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