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Die Steuerpflicht von Streubesitzdividenden ist verfassungsgemäß
BFH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 8b Abs. 4 KStG, § 9 Nr. 2a GewStG
[i]Kusch, Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen (§ 8b KStG), Grundlagen, NWB KAAAE-61145 Nachdem der EuGH die Europarechtswidrigkeit der deutschen Regelungen über die Kapitalertragsteuerpflicht von Dividenden aus Streubesitz an ausländische Gesellschaften festgestellt hatte, führte der Gesetzgeber im Jahr 2013 die Steuerpflicht von Streubesitzdividenden auch für den reinen Inlandssachverhalt ein (§ 8b Abs. 4 KStG). Die Neuregelung des § 8b Abs. 4 KStG und des § 9 Nr. 2a GewStG hält der BFH für verfassungsgemäß (, NWB IAAAH-56878).
I. Dividendenzahlungen aufgrund einer Beteiligung von weniger als 10 %
[i]Streubesitzdividenden nach § 8b Abs. 4 KStG voll steuerpflichtigDie im Inland ansässige Klägerin war zu weniger als 10 % an der X AG beteiligt (sog. Streubesitz). Die X AG zahlte im Jahr 2013 eine Dividende an die Klägerin. Zunächst erfasste die Klägerin die Dividende in ihrer Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung in voller Höhe als steuerpflichtigen Ertrag. Gegen die erklärungsgemäß erlassenen Steuerbescheide erhob die Klägerin mit Zustimmung des Finanzamts Sprungklage. Nach den einfachgesetzlichen Regelungen des § 8b Abs. 4 KStG und des § 9 Nr. 2a GewStG sei die Streubesitzdividende zwar voll steuerpflichtig, die Regelungen seien aber wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 GG verfassungswidrig.
II. Besteuerung von (Streubesitz-)Dividenden im Teileinkünfteverfahren
[i]Steuerpflicht der Streubesitzdividenden aus europarechtlichen Gründen eingeführtMit d...