Kindergeldanspruch für mit der Kindsmutter in Polen lebende Kinder
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt des Anspruchstellers im Inland
Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG
Leitsatz
1. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 AO ist nach den objektiv erkennbaren Umständen zu beurteilen. Eine Bindung der
Familienkassen und des FG an eine – ggf. unzutreffende – Bejahung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 EStG (Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Inland) durch das Finanzamt besteht dabei nicht.
2. Wer mehr als sechs Monate zusammenhängend im Inland arbeitet und seinen Inlandsaufenthalt jeweils nur kurzfristig für Heimfahrten
unterbricht, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
3. Soweit sich eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Steuerbescheids ergibt, ist zu
prüfen, ob der Anspruchsteller sein Antragswahlrecht gegenüber dem Finanzamt entsprechend ausgeübt hat (insbesondere durch
entsprechende Erklärung im Antragsformular) und das Finanzamt ihn daraufhin gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
behandelt hat.
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