Kein eigener Hausstand der im Ausland studierenden, nicht über ein erforderliches Einreisevisum verfügenden, sich im Inland
nur zu Besuchszwecken aufhaltenden Ehefrau in der Wohnung des Ehemanns
kein Abzug der nicht nachgewiesenen Studienkosten der Ehefrau im Rahmen der Zusammenveranlagung der Ehegatten als Werbungskosten
oder als außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz
1. Hat die im Ausland studierende, aber unter der inländischen Adresse des Ehemanns gemeldete Ehefrau des Steuerpflichtigen
nicht ein zur (dauerhaften) Einreise nach Deutschland erforderliches Visum erhalten und beteiligt sie sich auch nicht an den
Kosten der Wohnung des Ehemannes im Inland, so spricht das für einen Besuchscharakter ihrer Inlandsaufenthalte, gegen einen
eigenen Hausstand der Ehefrau im Inland und somit gegen das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung.
2. Die für das Studium im Ausland geltend gemachten Kosten können im Rahmen der Zusammenveranlagung der Ehegatten nicht als
Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie trotz Aufforderung nicht ausreichend belegt werden (u. a. unterbliebene Vorlage
eines Mietvertrags über eine Wohnung im Ausland, Nichtvorlage von Belegen über angefallene Studiengebühren sowie von Rechnungen
für Arbeitsmaterialien inkl. Laptop und von jeglichen Zahlungsnachweisen).
3. Auch eine Berücksichtigung der geltend gemachten, vom Ehemann getragenen Studienkosten als außergewöhnliche Belastungen
gemäß § 33a EStG kommt nicht in Betracht, weil die Sondervorschriften über die Ehegattenbesteuerung insoweit vorgehen.
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