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FG Bremen  v. - 1 K 96/19 (3)

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5, EStG § 9 Abs. 6 S. 1, EStG § 33a Abs. 1, EStG § 26, EStG § 26b

Kein eigener Hausstand der im Ausland studierenden, nicht über ein erforderliches Einreisevisum verfügenden, sich im Inland nur zu Besuchszwecken aufhaltenden Ehefrau in der Wohnung des Ehemanns

kein Abzug der nicht nachgewiesenen Studienkosten der Ehefrau im Rahmen der Zusammenveranlagung der Ehegatten als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastungen

Leitsatz

1. Hat die im Ausland studierende, aber unter der inländischen Adresse des Ehemanns gemeldete Ehefrau des Steuerpflichtigen nicht ein zur (dauerhaften) Einreise nach Deutschland erforderliches Visum erhalten und beteiligt sie sich auch nicht an den Kosten der Wohnung des Ehemannes im Inland, so spricht das für einen Besuchscharakter ihrer Inlandsaufenthalte, gegen einen eigenen Hausstand der Ehefrau im Inland und somit gegen das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung.

2. Die für das Studium im Ausland geltend gemachten Kosten können im Rahmen der Zusammenveranlagung der Ehegatten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie trotz Aufforderung nicht ausreichend belegt werden (u. a. unterbliebene Vorlage eines Mietvertrags über eine Wohnung im Ausland, Nichtvorlage von Belegen über angefallene Studiengebühren sowie von Rechnungen für Arbeitsmaterialien inkl. Laptop und von jeglichen Zahlungsnachweisen).

3. Auch eine Berücksichtigung der geltend gemachten, vom Ehemann getragenen Studienkosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a EStG kommt nicht in Betracht, weil die Sondervorschriften über die Ehegattenbesteuerung insoweit vorgehen.

Fundstelle(n):
WAAAH-58758

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Nutzungsdauer:
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FG Bremen v. 28.05.2020 - 1 K 96/19 (3)

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