1. Bloße Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gegenleistung, die behoben werden können, reichen nicht aus, um den Wert der
Gegenleistung durch den Grundstückswert zu ersetzen. Nur in den Fällen, in denen auch eine Schätzung der Gegenleistung nicht
möglich ist, ist es zulässig, die Steuer nach dem Wert gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG zu erheben.
2. Als sonstige Leistungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sind alle „Verpflichtungen” des Käufers anzusehen, die zwar
nicht unmittelbar Kaufpreis für das Grundstück im zivilrechtlichen Sinne, aber gleichwohl Entgelt für den Erwerb des Grundstücks
sind.
3. Aufwendungen für die reine Bauplanung und die Architektenkosten gehören nur dann zur Gegenleistung, wenn sich Leistung
und Gegenleistung unausgewogen gegenüberstehen oder das Grundstück in bebautem Zustand zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs
gemacht wurde.
Fundstelle(n): ErbStB 2021 S. 8 Nr. 1 GmbH-StB 2021 S. 44 Nr. 2 OAAAH-58752
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.12.2019 - 12 K 4223/10
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