Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für Unternehmen, das u. a. Reinigungsleistungen in fremden
Gebäuden erbringt
Leitsatz
Erbringt ein ansonsten unstreitig grundstücksverwaltendes Unternehmen u. a. durch eine angestellte Reinigungskraft entgeltlich
Reingungsleistungen in fremden Gebäuden, die nicht als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten
eigenen Grundstücksverwaltung anzusehen sind (im Streitfall: Reinigung des Treppenhauses und des Hauseingangspodestes eines
im Eigentum der Gesellschafter des Unternehmens stehenden Gebäudes), steht dem Unternehmen die erweiterte Gewerbeertragskürzung
nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu; die Übernahme von Reinigungsleistungen in fremden Gebäuden stellt auch keine „Betreuung
von Wohnungsbauten” im Sinne der Vorschrift dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 1629 Nr. 21 EStB 2021 S. 44 Nr. 1 GStB 2021 S. 53 Nr. 2 EAAAH-58751
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.07.2020 - 8 K 8320/17
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