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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 7 K 1095/15

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a; DBA Luxemburg Art. 20 Abs. 2 S. 2

Gewinnermittlungswahlrechts nach § 4 Abs. 3 EStG bei nach ausländischem Recht erstellter Bilanz

Leitsatz

  1. Eine Bilanzierungspflicht nach ausländischem Recht bzw. die demgemäß tatsächlich erstellte ausländische Bilanz entfalten eine Sperrwirkung hinsichtlich des Gewinnermittlungswahlrechts nach § 4 Abs. 3 EStG, so dass die Einkünfte aus dem von der inzwischen gelöschten Personengesellschaft luxemburgischen Rechts betriebene Handels nicht durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt werden dürfen.

  2. Eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG scheidet aus, wenn die Auslandsgesellschaft im Ausland aufgrund einer bestehenden Rechtspflicht oder freiwillig Bücher führt und Abschlüsse aufstellt.

  3. Maßgeblich ist dazu auf die Gewinnermittlung der Gesellschaft abzustellen, unbeachtlich ist, ob die Mitunternehmer ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EStB 2021 S. 44 Nr. 1
XAAAH-58749

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 30.08.2017 - 7 K 1095/15

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