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FG Münster Urteil v. - 5 K 460/17 U

Gesetze: MwStSystRL Art 132 Abs 1 Buchst h; UStG § 3 Abs 9 Satz 1

Umsatzsteuer

Frage der Steuerbefreiung einer Personalgestellung durch gemeinnützig tätige Körperschaft

Leitsatz

1. Die Leistungen der Stpfl. in Form der Personalgestellung, nämlich der Gestellung des Geschäftsführers, stellen keine Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII dar. Es handelt sich um steuerbare sonstige Leistungen i.S. des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG.

2. Der Stpfl. führte im Streitfall keine eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Umsätze i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL aus, denn er erbrachte seine Leistungen nicht unmittelbar ggü. den Kindern der OGS, sondern an einen Dritten, an die jeweiligen Trägervereine.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2021 S. 26 Nr. 1
DAAAH-58747

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FG Münster, Urteil v. 15.07.2019 - 5 K 460/17 U

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