Bei dem veräußerten Inventar handelt es sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind
solche, die typischerweise einem durch wirtschaftliche Abnutzung bedingten Wertverlust unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial
haben bzw. die üblicherweise zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft werden. Demzufolge unterliegt nur die Veräußerung
der Eigentumswohnung gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung, nicht jedoch die Veräußerung des Inventars.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 8 Nr. 15 DStRE 2021 S. 594 Nr. 10 GStB 2020 S. 442 Nr. 12 KÖSDI 2021 S. 22309 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2020 S. 2885 TAAAH-58746
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