Begründung einer Organschaft im Rahmen der Spartenrechnung bei
gleichartigen Tätigkeiten
Leitsatz
Die Begründung einer Organschaft im Rahmen der Spartenrechnung führt nicht zu einer neuen Sparte, sondern die Organgesellschaft
rückt anstelle der bislang gehaltenen Beteiligung an dieser Gesellschaft in die bisherige Sparte ein.
Die Aufnahme von anderen nicht gleichartigen Tätigkeiten führt zur Begründung einer neuen Sparte, so dass die bisherige Sparte
insoweit nicht fortgeführt und die vorhandenen Verlustvorträge eingefroren werden.
Zu den gleichartigen Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 9 S. 3 KStG sind die nach § 4 Abs. 6 KStG zusammenfassbaren Konstellationen
zumindest dann zu zählen, wenn die Zusammenfassung der Tätigkeiten, wie bei der Verkehrs- und der Versorgungstätigkeit zwingend
ist.
Allein das Halten einer Beteiligung kann weder als eine Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 9 S. 1 KStG angesehen werden noch
begründet das Halten einer Beteiligung einen Betrieb gewerblicher Art.
Im Fall der zwingenden Zusammenfassung von Verkehr und Versorgung zu einer Sparte schließt § 8 Abs. 9 S. 3 KStG die Nutzung
bereits bestehender Verlustvorträge aus Verkehrstätigkeiten auch dann nicht aus, wenn eine Versorgungstätigkeit erst später
aufgenommen wird.
Die Begründung einer Organschaft führt zu einer dem Organträger zuzurechnenden Tätigkeit. Mit Begründung der Organschaft
nimmt der Organträger eine von der Organgesellschaft betriebene Versorgungstätigkeit auf, was jedoch nicht zur Begründung
einer neuen Sparte führt, da bereits eine zwingend zusammenfassende Sparte Verkehr/Versorgung existiert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GmbH-StB 2021 S. 28 Nr. 1 FAAAH-58742
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