Zulässigkeit der Klage; Klagebefugnis; gemeinsame Veranlagung von Ehegatten
Leitsatz
1. Für eine Anfechtung einer ggü. Eheleuten als Einspruchsführer und Inhaltsadressaten ergangenen Einspruchsentscheidung durch
beide Ehegatten ist erforderlich, dass diese in der Klageschrift als Kläger aufgeführt werden. Bei Unklarheiten hat eine Auslegung
durch das Gericht stattzufinden, die grundsätzlich wohlwollend und rechtsschutzgewährend zu betreiben ist.
2. Die Gesamtschuldnerschaft folgt dabei aus § 44 Abs. 1 AO i.V.m. den Vorschriften zur einkommensteuerlichen Zusammenveranlagung.
Dabei ist es unerheblich, dass es sich bei den streitigen Einkünften um solche des Ehemannes als Kläger handelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2020 S. 353 Nr. 11 EFG 2020 S. 1576 Nr. 21 KAAAH-58736
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