Verein; Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Mitgliedsbeitrag
Leitsatz
1. Der Stpfl. erbrachte in den Streitjahren gegenüber seinen Mitgliedern Werbe- und Marketingleistungen auf eigene Rechnung
und eigene Gefahr sowie in eigener Verantwortung und übte seine Tätigkeit somit selbständig und mit Gewinnerzielungsabsicht
aus, da er über einen Zeitraum von mehreren Jahren regelmäßig Gewinne erzielte.
2. Die als Mitgliedsbeiträge vereinnahmten Beträge stellen insgesamt ein pauschaliertes Entgelt für von dem Stpfl. an seine
Mitglieder geleistete Werbe- und Marketingleistungen dar und zählen mithin zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb.
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 7 Nr. 4 DStRE 2021 S. 338 Nr. 6 QAAAH-58734
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 24.06.2020 - 13 K 2480/16 K,G
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