USt direkt digital Nr. 18 vom Seite 1

Organschaft erneut auf dem Prüfstand

StB Dipl.-Kfm. Christian Rohde | Redaktion Umsatzsteuer direkt digital | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Die umsatzsteuerliche Organschaft kommt nicht zur Ruhe. Beim EuGH liegen sowohl vom V. Senat (EuGH-Vorlage v. 7.5.2020 - V R 40/19) als auch schon etwas länger vom XI. Senat des BFH (EuGH-Vorlage v. 11.12.2019 – XI R 16/18) Vorabentscheidungsersuchen und der EuGH wird sich mit der Frage befassen müssen, ob die deutsche Regelung zur Organschaft EU-rechtswidrig ist. Sollte dies bestätigt werden, ergeben sich materiell erhebliche Folgefragen.

Beide BFH-Senate sehen eine Notwendigkeit, den EuGH um Klärung zu bitten, ob die deutsche Organschaftsregelung bereits dem Grunde nach gegen EU-Recht verstößt, weil ein Mitglied der Gruppe (der Organträger) zum Steuerpflichtigen für alle Umsätze aller zum Organkreis gehörenden Unternehmen bestimmt wird. Denkbar sei nämlich auch, dass stattdessen die Mehrwertsteuergruppe als eigens für Umsatzsteuerzwecke zu „schaffende“ fiktive Einrichtung Steuerpflichtiger für alle Umsätze der Gruppe ist. Die Konsequenz wäre geradezu grotesk: Der Organträger nach deutschem Recht müsste dann weder die eigenen noch die Umsätze der Organgesellschaften besteuern. Denn der Steuerpflichtige wäre dann nicht die Obergesellschaft, sondern die im deutschen Recht nicht geregelte fiktive Mehrwertsteuergruppe. Damit gäbe es keinen Steuerpflichtigen mehr, der vom Fiskus zur Umsatzsteuer herangezogen werden könnte.

Der V. Senat weist in seiner Vorlage explizit auf die über den Streitfall hinausgehende Bedeutung für das Steueraufkommen in Deutschland hin, da ca. 10 % der deutschen Umsatzsteuer von Organträgern erhoben werden - ein steuerliches Risiko von etwa 23 Milliarden €. Durchaus bemerkenswert, denn ein solcher Aspekt findet sich nicht häufig in der Begründung eines Vorabentscheidungsersuchens. Dr. Hans-Martin Grambeck analysiert die EuGH-Vorlagen in seinem .

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Christian Rohde

Fundstelle(n):
USt direkt digital 18 / 2020 Seite 1
NWB JAAAH-58706