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BMF - S 2223 BStBl 1986 I 52
Zulassung des sogenannten Listenverfahrens bei Durchlaufspenden an gemeinnützige Körperschaften
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die formelle Behandlung von Spenden an gemeinnützige Körperschaften im sog. Listenverfahren folgendes: Spenden an gemeinnützige Körperschaften, die nicht zum unmittelbaren Empfang steuerbegünstigter Spenden berechtigt sind (z.B. Sportvereine, Kulturvereine, Heimatvereine, Naturschutzvereine), sind grundsätzlich nur dann steuerlich abziehbar, wenn sie vom Spender an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle (sog. Durchlaufstelle) gezahlt und von dieser an die begünstigte Körperschaft weitergeleitet werden. Sie können aber auch dann steuerlich abziehbar sein, wenn bei ihrer Zuwendung das folgende Verfahren angewendet wird: 1. Die Spenden werden auf ein Sammelkonto gezahlt, das von der Körperschaft oder von einem beauftragten Mitglied der Körperschaft eingerichtet ist. Das Konto muß von dem übrigen Vermögen der Körperschaft getrennt sein und so geführt werden, daß ein sachverständiger Dritter die darüber abgewickelten Vorgänge hinsichtlich der Identität der Spender, der vom jeweiligen Spender geleisteten Spenden und d... |