Gesetzgebung | Pflicht zum Insolvenzantrag bleibt ausgesetzt (Bundesrat)
Der Bundesrat hat am die Verlängerung einer Ausnahmeregel für überschuldete Firmen in der Corona-Krise gebilligt, die der Bundestag am in 2./3. Lesung verabschiedet hatte. Damit bleibt die Pflicht zum Insolvenzantrag bis zum Jahresende ausgesetzt.
Zur Änderung des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes:
Die weitere Aussetzung gilt nur für Unternehmen gelten, die pandemiebedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind.
Dazu werden die § 1 und 2 des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes geändert.
Die Insolvenzantragspflicht bleibt damit in den Fällen der Überschuldung für den Zeitraum vom bis zum ausgesetzt.
Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.
Quelle: BundesratKOMPAKT, Bundestag online (JT)
Fundstelle(n):
NWB ZAAAH-58569