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Umsatzsteuer; hier: Steuersatz für die Leistungen gemeinnütziger Siedlungsunternehmen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
(1) Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO), unterliegen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG mit ihren Leistungen der Umsatzsteuer nach dem ermäßigten Steuersatz. Nach Abschnitt 170 Abs. 2 Satz 1 UStR 1985 verfolgen die auf Grund des Reichssiedlungsgesetzes - RSG - vom (RGBl S. 1924) von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen gemeinnützige Zwecke i. S. des § 52 AO. Die Leistungen dieser gemeinnützigen Siedlungsunternehmen werden daher als begünstigt anerkannt (Abschnitt 170 Abs. 2 Satz 2 UStR 1985). Dabei wird allerdings davon ausgegangen, daß diese Unternehmen sämtliche Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit i. S. der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) erfüllen. Zu den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im abgabenrechtlichen Sinne gehört u. a. der Ausschluß von Dividendenausschüttungen.
(2) Liegen bei einem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen i. S. des § 1 Abs. 1 RSG nicht alle Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit i. S. der Abgabenordnung vor, so ist auf seine Leistungen nicht der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG, so...