Zwangsversteigerung: Schutzpflicht des Vollstreckungsgericht bei Suizidgefährdung eines Verfahrensbeteiligten
Gesetze: § 765a ZPO, Art 2 Abs 2 GG
Instanzenzug: LG Darmstadt Az: 5 T 49/17vorgehend AG Lampertheim Az: 71 K 40/07
Gründe
1Mit Beschluss vom ordnete das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2 (fortan: Gläubigerin) die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundbesitzes der Beteiligten zu 1 (fortan: Schuldnerin) wegen eines dinglichen Anspruchs aus einer vollstreckbaren Grundschuld an. Die Beteiligte zu 3 (fortan ebenfalls: Gläubigerin) trat dem Verfahren im April 2008 bei. Auch sie betreibt die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Grundschuld. Aufgrund eines Vollstreckungsschutzantrags, den die Schuldnerin auf eine langjährige Depression, einen Suizidversuch aus dem Jahre 2007 sowie eine seitdem andauernde ambulante psychotherapeutische Behandlung stützte, stellte das Vollstreckungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom bis längstens zum unter u.a. der Auflage ein, die begonnene stationäre Behandlung fortzusetzen und eine von dem behandelnden Arzt für erforderlich gehaltene ambulante Psychotherapie durchzuführen. Die Schuldnerin führte nach zwei Monaten stationärer Behandlung die ambulante Behandlung fort und nahm die ärztlicherseits verordnete antidepressive Medikation ein. Am beantragte sie, das Verfahren weiterhin einzustellen. Dieser und weitere Anträge der Schuldnerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung gemäß § 765a ZPO hatten keinen Erfolg. Gegenüber der Amtsärztin hatte die Schuldnerin erklärt, sie habe die Psychotherapie abgebrochen; sie empfinde die Gespräche mit dem Therapeuten nur noch als „Small-Talk“ und habe wegen ihrer Berufstätigkeit auch keine Zeit mehr für Fahrten zum Therapeuten nach Heidelberg.
2Im Anschluss an den Versteigerungstermin vom wurde das Grundstück am unter Zurückweisung eines neuerlichen Vollstreckungsschutzantrags der Schuldnerin gemäß § 765a ZPO dem Meistbietenden zugeschlagen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Schuldnerin wurde der Zuschlag aufgehoben. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom bis zum unter mehreren Auflagen einstweilen eingestellt. Nach der Auflage Nr. 2 hatte die Schuldnerin mit dem Arzt unter Berücksichtigung des Gutachtens vom einen Therapieplan zu erstellen und diesen bis zum dem Vollstreckungsgericht vorzulegen. Die Schuldnerin nahm am einen Termin bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie am einen Termin bei einer psychologischen Psychotherapeutin wahr. Am teilte sie mit, sie könne die Auflagen nicht erfüllen, da sich anlässlich des zweiten Termins herausgestellt habe, dass der Therapieplan von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie erstellt werden müsse. Die Fachärztin lehne die Erstellung eines Therapieplans ab, da in ihrer Klinik grundsätzlich keine „Richtlinien-Therapie“ durchgeführt werde.
3Auf Antrag eine der Gläubigerinnen hob das Vollstreckungsgericht wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Auflage mit Beschluss vom die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens auf und ordnete die Fortsetzung des Verfahrens an. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde strebt die Schuldnerin weiterhin die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens an.
II.
4Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Fortsetzung des Verfahrens geboten. Die Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 765a ZPO setze voraus, dass ansonsten eine unbehebbare, schwere Rechtsgutgefährdung wie ein Suizid mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anhand objektiver Merkmale festgestellt werden könne. Eine lediglich latente Gefährdung reiche dagegen nicht aus. In jedem Fall müssten die betroffenen Interessen - der Anspruch des akut Gefährdeten auf Lebensschutz (Art. 2 Abs. 1 GG) einerseits und der Anspruch des Gläubigers auf Durchsetzung seines titulierten Anspruchs (Art. 14, 19 Abs. 4 GG) andererseits - gegeneinander abgewogen werden. Auch eine konkrete Suizidgefahr führe nicht ohne weiteres zu einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Um eine die Vollstreckung beschränkende Maßnahme zu erreichen, müsse der suizidgefährdete Schuldner seinerseits grundsätzlich alles Zumutbare und Mögliche unternehmen, um die Suizidgefahr zu bannen, also etwa ein Krankenhaus aufsuchen oder sonst wirksame medizinische Hilfe in Anspruch nehmen. Hieran fehle es. Die Schuldnerin habe die (zumutbaren) Auflagen aus dem Beschluss vom schuldhaft nicht erfüllt. Sie habe keinen Therapieplan vorgelegt und bislang auch keine regelmäßige Behandlung angetreten. Eine Therapie sei nach dem schlüssig und überzeugend begründeten Gutachten des Sachverständigen Dr. K. möglich. Daran ändere die vereinzelte Einschätzung der von der Schuldnerin aufgesuchten Psychotherapeutin, im Rahmen des gegebenen „Zwangskontextes“ sei eine Therapie nicht möglich, nichts. Die Schuldnerin sei auch nicht krankheitsbedingt gehindert, die Auflagen zu erfüllen, insbesondere stehe ihre innere Haltung, anders als das Vollstreckungsgericht meine, einer erfolgreichen Therapie nicht von vornherein entgegen. Sie sehe eine Therapie zwar kritisch und habe von einer solchen Therapie aufgrund des mit der Erkrankung verbundenen „sekundären Krankheitsgewinns“ keinen Nutzen. Sie habe aber dargelegt, dass sie sich - trotz ihrer Haltung - redlich und intensiv um einen Therapieplatz und die Erstellung eines Therapieplans bemüht und dazu 45 Telefonate geführt habe. Sie habe ihre Suche allerdings auf den Landkreis B. beschränkt. Angesichts der extrem langen Verfahrensdauer von etwa 10 Jahren sei es der Schuldnerin ohne weiteres zumutbar, ihre Suche auf einen erheblich weiteren Radius als das Gebiet des Landkreises, in dem sie wohne, auszuweiten. Bereits in einem Umkreis von weniger als 35 km befänden sich eine Fachklinik sowie das Rhein-Main- und Rhein-Neckar-Gebiet einschließlich der Großstädte Darmstadt, Mannheim und Ludwigshafen mit einer gut ausgebauten Infrastruktur im Bereich Psychiatrie/Psychotherapie. Die Schuldnerin selbst habe in früheren Jahren eine ambulante Therapie im 40 km entfernten Heidelberg durchgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass ihr dies jetzt nicht mehr möglich sei, lägen nicht vor.
III.
5Diese Erwägungen halten im entscheidenden Punkt einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Zwangsversteigerungsverfahren kann nicht ohne Weiteres fortgesetzt werden.
61. Dem auf § 765a ZPO gestützten Antrag des Schuldners in einem Zwangsversteigerungsverfahren auf einstweilige Einstellung des Verfahrens ist, wovon das Beschwerdegericht zutreffend ausgeht, zu entsprechen, wenn der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht erteilt werden darf. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats für das Zwangsversteigerungsverfahren (Beschlüsse vom - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 8, vom - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 5 und vom - V ZB 135/18, NZM 2020, 476 Rn. 7). Ebenso wenig darf bei einer solchen Gefahr die Fortsetzung eines wegen einer akuten Suizidgefahr des Schuldners einstweilen eingestellten Verfahrens angeordnet werden.
72. Das Beschwerdegericht stellt zwar nicht ausdrücklich fest, dass bei der Schuldnerin weiterhin die akute Gefahr besteht, dass sie sich das Leben nimmt, wenn sie infolge der Erteilung des Zuschlags das Eigentum an ihrem Grundstück verliert. Es geht aber unausgesprochen von dem unveränderten Fortbestand einer solchen Gefahr und davon aus, dass die Schuldnerin weiterhin einer Therapie bedarf. Dies ist auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen.
83. Das Beschwerdegericht nimmt weiter zutreffend an, dass der Zuschlag nicht ohne weiteres zu versagen und die Zwangsversteigerung (einstweilen) einzustellen ist, wenn eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners mit der Zwangsversteigerung verbunden ist. Vielmehr ist das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse des von der Zwangsversteigerung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gegen das Rechtsdurchsetzungsinteresse der Gläubiger (Eigentumsschutz, Art. 14 GG; effektiver Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG) abzuwägen. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 11, vom - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 6 und vom - V ZB 135/18, NZM 2020, 476 Rn. 9 mwN).
94. Diesen Vorgaben wird das Beschwerdegericht im entscheidenden Punkt jedoch nicht gerecht.
10a) Das bisherige Vorgehen des Beschwerdegerichts ist allerdings nicht zu beanstanden. Es hat erkannt, dass der Schutz des Lebens nicht die Aufgabe des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers, sondern eine staatliche Aufgabe ist (Senat, Beschluss vom - V ZB 319/10, NJW 2011, 2807 Rn. 8) und dass eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 765a ZPO ausscheidet, wenn der Suizidgefahr des Schuldners durch dessen Ingewahrsamnahme nach polizeirechtlichen Vorschriften, dessen Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen, eine betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1906 BGB) oder andere Maßnahmen der für den Lebensschutz primär zuständigen Stellen entgegengewirkt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 7). Es hat ferner richtig gesehen, dass das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen einzustellen ist, wenn solche Maßnahmen nicht in Betracht kommen oder zwar in Betracht kommen, von den zuständigen Stellen aber nicht ergriffen werden (Senat, Beschlüsse vom - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 9 und - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 8). Deshalb ist das vorliegende Zwangsversteigerungsverfahren mehrfach einstweilen eingestellt worden und seit inzwischen mehr als zehn Jahren nicht zu einem Abschluss gekommen.
11b) Mit den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats steht es aber nicht in Einklang, das Zwangsversteigerungsverfahren jetzt fortzusetzen, obwohl die akute Suizidgefahr bei der Schuldnerin fortbesteht und nicht sichergestellt ist, dass sie sich im Falle eines Zuschlags nicht verwirklicht.
12aa) Solange die konkrete Gefahr besteht, dass sich die Schuldner im Zuge der Fortsetzung des Verfahrens das Leben nimmt, müssen die mit dem Zwangsversteigerungsverfahren befassten Gerichte - hier das Beschwerdegericht - dafür Sorge tragen, dass sich die mit der Fortsetzung des Verfahrens verbundene Lebens- oder Gesundheitsgefahr nicht realisiert. Dieser Verpflichtung sind sie nicht schon dadurch enthoben, dass sie selbst dem Beteiligten - hier der Schuldnerin - ausreichende Auflagen machen oder dass ein dafür ausreichendes „Setting“ besteht. Solche Maßnahmen sind ebenso wie der Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Gerichte verfassungsrechtlich nur tragfähig, wenn das Vollstreckungsgericht dafür Sorge getragen hat, dass diese getroffenen Maßnahmen im Ernstfall greifen oder die in Betracht kommenden, für den Lebensschutz zuständigen Stellen in dieser Lage rechtzeitig tätig werden (Senat, Beschluss vom - V ZB 16/19, FamRZ 2020, 439 Rn. 7 mwN). Seiner aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Schutzpflicht ist das Beschwerdegericht nicht gerecht geworden. Es hat der Schuldnerin Auflagen gemacht, aber nicht sichergestellt bzw. nicht sicherstellen können, dass sich die Suizidgefahr nicht verwirklicht, wenn die Schuldnerin bei Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens in eine Konfliktsituation gerät, die sie selbst nicht mehr angemessen bewältigen kann.
13bb) Die Schutzpflicht der Vollstreckungsgerichte entfällt entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht dadurch, dass der suizidgefährdete Beteiligte - hier die Schuldnerin - an der Behandlung der psychischen Erkrankung, aus der die Suizidgefahr resultiert, nicht (ausreichend) mitwirkt. Eine solche Sichtweise wird dem in Art. 2 Abs. 2 GG enthaltenen Gebot zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht gerecht. Dieses Gebot gilt nicht nur dann, wenn der Schuldner unfähig ist, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation angemessen zu bewältigen, (Senat, Beschluss vom - V ZB 17/19, WuM 2020, 346 Rn. 9). Es gilt auch dann, wenn der suizidgefährdete Schuldner durch eigene Mitwirkung einen weiteren Aufschub der Zwangsversteigerung hätte vermeiden können oder künftig vermeiden könnte, es aber nicht tut (Senat, Beschluss vom - V ZB 135/18, NZM 2020, 476 Rn. 21).
14cc) Die primäre Aufgabe des Vollstreckungsgerichts in der Zwangsversteigerung besteht zwar in der Verwirklichung der Grundpfandrechte und der Zugriffsrechte anderer Gläubiger durch die Verwertung des belasteten Grundstücks. Das Untätigbleiben der primär für den Lebensschutz zuständigen Behörden und Gerichte dispensiert aber die übrigen beteiligten staatlichen Stellen nicht von der in Art. 1 und 2 GG verankerten Verpflichtung, die Menschenwürde und das Leben des suizidgefährdeten Beteiligten zu schützen. Das Vollstreckungsgericht muss deshalb „einspringen“ und mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln sekundären Lebensschutz leisten. Die im System der maßgeblichen Vorschriften angelegte Schwäche, dass die Vollstreckungsgerichte den Lebensschutz des Schuldners zu Lasten des Gläubigers gewährleisten müssen, wenn die primär zuständigen staatlichen Stellen nicht eingreifen, lässt sich mit den Mitteln richterlicher Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung nicht ausgleichen. Sie kann nur durch eine Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften über den Vollstreckungsschutz, über die Handlungsmöglichkeiten der primär für den Lebensschutz zuständigen Behörden oder Stellen oder durch eine Kombination von beidem behoben werden. Das ist die Aufgabe des zuständigen Bundes- oder Landesgesetzgebers (vgl. näher Senat, Beschluss vom - V ZB 135/18, NZM 2020, 476 Rn. 18-20).
15dd) Bis dahin wird das Vollstreckungsgericht deshalb ein Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen einzustellen und in regelmäßigen Zeitabständen eine Veränderung der Lage zu prüfen haben, wenn sich weder durch eigene noch durch Maßnahmen anderer Stellen sicherstellen lässt, dass sich die akute Suizidgefahr durch den Zuschlag nicht verwirklicht (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 135/18, NZM 2020, 476 Rn. 21 mwN).
IV.
16Die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Es wird festzustellen sein, ob sich die Situation verändert hat und ob sowie ggf. unter welchen Bedingungen es möglich ist, die Zwangsversteigerung zu Ende zu führen, ohne das Leben der Schuldnerin zu gefährden. Die Sache ist deshalb zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
V.
171. Eine Übertragung der Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf das Berufungsgericht ist hier nicht veranlasst. Die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO und damit auch § 97 ZPO sind im Zwangsversteigerungsverfahren nur anwendbar, wenn sich die Beteiligten wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen. Diese Voraussetzung hat der Senat nur bei dem Einstellungsantrag eines Beteiligten in der Teilungsversteigerung angenommen (Senat, Beschlüsse vom - V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rn. 12 und vom - V ZB 19/18, WM 2019, 649 Rn. 9). Darüber hat er in dem Beschluss vom (V ZB 135/18, NZM 2020, 476 Rn. 23) nicht hinausgehen wollen. Die Erwähnung der Zwangsversteigerung in diesem Beschluss beruht auf einem Redaktionsversehen.
182. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 26 Nr. 2 RVG. Der danach für die Vertretung des Schuldners maßgebliche Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung bestimmt sich nach § 26 Nr. 1 Halbsatz 3 RVG nach dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert, hier 317.000 €.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:250620BVZB90.17.0
Fundstelle(n):
NJW-RR 2020 S. 1141 Nr. 19
FAAAH-58528