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BPatG Urteil v. - 1 Ni 2/18 (EP)

Gesetze: Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Sessel für Sessellift" – zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit - Nichtberücksichtigung von Merkmalen zur grafischen Gestaltung einer Sitzfläche

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 174 854, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 50 2009 000 692 geführt wird und dessen Erteilung am 25. Mai 2011 veröffentlicht worden ist. Das am 10. September 2009 unter Inanspruchnahme der Priorität des österreichischen Patents 15862008 vom 9. Oktober 2008 angemeldete Streitpatent trägt die Bezeichnung „Sessel für Sessellift“.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2020:130220U1Ni2.18EP.0

Fundstelle(n):
GAAAH-58477

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BPatG, Urteil v. 13.02.2020 - 1 Ni 2/18 (EP)

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