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BMF - S 1909 BStBl 1985 I 97
Einbringung eines Betriebsvermögens in eine Betriebs-Kapitalgesellschaft ohne Gewinnrealisierung
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Nach Tz. 49 des (BStBl I S. 253) und den entsprechenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder ist eine Betriebsaufspaltung - Aufspaltung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in ein Besitzunternehmen und eine Betriebs- GmbH, Einbringung des Betriebs des bisherigen Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft in die Betriebs-GmbH, wobei in der Regel das Anlagevermögen bei dem Besitzunternehmen verbleibt und an die Betriebs-GmbH vermietet wird - keine Betriebseinbringung im Sinne des § 20 UmwStG. Die steuerliche Behandlung der Betriebsaufspaltung richtet sich weiterhin nach den hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Das bedeutet, daß bei der Einbringung eines Betriebsvermögens in eine Betriebs-Kapitalgesellschaft in Fällen der Betriebsaufspaltung keine Gewinnrealisierung anzunehmen ist, soweit die steuerliche Erfassung der auf die GmbH-Anteile übergehenden stillen Reserven infolge der Zugehörigkeit der Anteile zum Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft sichergestellt ist. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertrete ich zur der Frage, ob von den o. a. Gr... |