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Warenverkehr innerhalb und außerhalb der EU aus umsatzsteuerlicher Sicht – Teil 3
Mit diesem Beitrag wird die Beitragsreihe abgeschlossen. Nachdem der Fokus in den ersten beiden Teilen (vgl. Teil I in STFAN 07/2020, S. 8 ff. und Teil II in STFAN 08/2020, S. 12 ff.) auf den Leistungsbeziehungen zwischen Unternehmern und Privatpersonen in den verschiedenen Mitgliedstaaten der europäischen Union gelegen hat, werden im Folgenden die Leistungsbeziehungen zwischen Inland und Drittland näher beleuchtet. Dabei werden sowohl die Voraussetzungen von Einfuhr und Ausfuhr, als auch die einer weiteren besondere Ortsvorschrift, § 3 Abs. 8 UStG, dargestellt. Darüber hinaus werden die, mit der Frage der Steuerschuldnerschaft im Zusammenhang stehenden, Incoterms näher beleuchtet.
Warenverkehr mit Drittlandsbezug
Zum Drittlandsgebiet im umsatzsteuerlichen Sinne gehört gem. § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. Systematisch wird auch hier, wie beim Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EU, die Warenbesteuerung grundsätzlich im Bestimmungsland vollzogen. Rechtlich wird dies durch die Umsatzart Einfuhr umgesetzt. Bei der Einfuhr wird die Ware vom Bestimmungsland mit Einfuhrumsatzsteuer belastet. Im anderen Staat handelt es sich dazu korrespondierend um eine steuerfreie Ausfuhrliefer...