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Die Einkommensteuer (Teil 2)
Im Folgenden soll der Fragenkatalog zur Einkommensteuer weitergeführt werden.
Fragen und Antworten
Frage 1: Wann kommt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zur Anwendung?
Antwort: Hat ein Steuerpflichtiger Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, wird bei ihm ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 € abgezogen (§ 9a Satz 1 Nr. 1a EStG). Dies dient der Verwaltungsvereinfachung. Dabei darf es zu keinem Verlust kommen. Hat er dagegen höhere Werbungskosten, dann werden diese berücksichtigt.
Der Arbeitnehmer A hat in 2019 einen Bruttolohn in Höhe von 25.000 € erzielt. Werbungskosten sind ihm keine entstanden.
Da bei A keine Werbungskosten entstanden sind, ist bei ihm der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 € abzuziehen. Es ergibt sich folgende Berechnung seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bruttoarbeitslohn: | 25.000 € |
abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag | ./. 1.000 € |
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit | 24.000 € |
Abwandlung
Alternativ sind dem Arbeitnehmer A Werbungskosten in Höhe von 1.800 € entstanden.
Da A Werbungskosten entstanden sind, die höher sind als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, sind diese abzuziehen. Es ergibt sich somit folgende Berechnung seiner Einkünfte aus nichtselbststä...