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BMF - S 2242 BStBl 1984 I 461

Originärer Geschäftswert bei Betriebsaufgabe durch Verpachtung und späterer Veräußerung des verpachteten Unternehmens


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 Mit Urteil vom  - VIII R 21/77 - (BStBl II 1982 S. 456)
 hat der Bundesfinanzhof seine Entscheidung vom  - VIII
 R 158/73 - (BStBl II 1979 S. 99) bestätigt, daß bei der Ermittlung des
 Aufgabegewinns nach erklärter Betriebsaufgabe anläßlich der
 Verpachtung des Gewerbebetriebs ein originärer Geschäftswert nicht
 anzusetzen sei. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten
 Finanzbehörden der Länder wird an der gegenteiligen Auffassung (vgl.
  -, BStBl
 1979 I S. 116, und die entsprechenden Erlasse der obersten
 Finanzbehörden der Länder) nicht mehr festgehalten. Auf Leitsatz 2 des
  (a.a.O.), wonach bei Veräußerung des
 verpachteten Unternehmens und Erzielung eines Erlöses für den
 Geschäftswert dieser Erlös eine gewerbliche Einnahme ist, wird
 hingewiesen.
 

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BMF v. 15.08.1984 - S 2242

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