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BFH 24.06.2020 V R 47/19 (V R 33/17), StuB 18/2020 S. 734

Umsatzsteuer | Überlassen von Bootsliegeplätzen nicht steuersatzermäßigt

Die entgeltliche Überlassung von Bootsliegeplätzen ist nicht steuersatzermäßigt (Bezug: § 4 Nr. 12 Satz 2, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG; Art. 98 Abs. 2, Anh. III Nr. 12 MwStSystRL).

Praxishinweise

Im vorliegenden Revisionsverfahren hatte der BFH mit Vorabentscheidungsersuchen vom - V R 33/17 NWB NAAAG-99274 (Kurzinfo StuB 2018 S. 888 NWB CAAAH-01708) beim EuGH angefragt, ob die Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen nach Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL i. V. mit Anhang III Nr. 12 MwStSystRL auch die Vermietung von Bootsliegeplätzen umfasst. Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom - C-715/18 „Segler-Vereinigung Cuxhaven“ NWB GAAAH-39740 verneint. Daran war der BFH in seinem abschließenden Urteil gebunden.

– jh –

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