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Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten; hier: (BStBl 1982 II S. 643)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des o. a. BFH-Urteils wie folgt Stellung:
Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs hat im Urteil vom (BStBl 1982 II S. 643) die Auffassung vertreten, es sei ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG zu bilden, der in mehreren Wirtschaftsjahren gleichmäßig aufzulösen sei, wenn für die vertraglich übernommene und zeitlich nicht begrenzte Verpflichtung, die Verlegung einer Versorgungsleitung unter der Erdoberfläche eines Betriebsgrundstücks zu dulden, eine einmalige Entschädigung gezahlt wird. Diese Entscheidung steht in Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Rechnungsabgrenzung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 EStG. Danach ist der Ausweis von Rechnungsabgrenzungsposten auf Vorleistungen begrenzt, die im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags ein Vertragsteil dem anderen erbringt ( BStBl 1979 II S. 625), muß der Vorleistung des einen Vertragsteils eine zeitbezogene Gegenleistung des Vertragspartners gegenüberstehen ( BStBl 1973 II S. 840 und vom - BStBl 1977 II S. 380) und muß der Zeitraum, auf den sich die Vorleistung des einen Vertragsteils bezieht, best...BStBl 1973 II S. 565