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Körperschaftsteuerrechtliche Behandlung von Mehr- und Minderabführungen bei organschaftlich verbundenen Unternehmen
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Behandlung von Mehr- und Minderabführungen in der Steuerbilanz und in der Eigenkapitalgliederung organschaftlich verbundener Unternehmen wie folgt Stellung:
A. Allgemeines
Nach § 14 KStG ist dem Organträger das Einkommen der Organgesellschaft unabhängig von der tatsächlichen Gewinnabführung zuzurechnen. Die aus dem zuzurechnenden Einkommen ermittelte Vermögensmehrung und die aus der Gewinnabführung sich ergebende Erhöhung des verwendbaren Eigenkapitals stimmen bei dem Organträger nicht immer überein. Unterschiede ergeben sich z. B., wenn eine Organgesellschaft nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 KStG Beträge aus ihrem Jahresüberschuß in freie Rücklagen einstellt, wenn sie nur in der Steuerbilanz, nicht dagegen in der Handelsbilanz eine Preissteigerungsrücklage (§ 74 EStDV) bildet oder wenn solche Rücklagen aufgelöst werden.
Für die körperschaftsteuerrechtliche Beurteilung derartiger Unterschiedsbeträge sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden: