Die Beteiligten streiten über die (teilweise) Aufhebung bzw. Rücknahme sowie Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) im Zeitraum vom 1. April 2006 bis 30. September 2010. In dieser Zeit erhielt die Klägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Klägerin) Überweisungen der Stadtkasse/Kreiskasse G., die jeweils ihr Bruder veranlasste. Dieser war seinerzeit im Sozialamt der Stadt bzw. des Landratsamtes als Sachgebietsleiter tätig. Diese Einnahmen teilte sie dem Beklagten und Berufungskläger (im Folgenden: Beklagter) nicht mit. Dieser erhielt erstmals aufgrund eines Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche gegen die Klägerin hiervon Kenntnis. Daraufhin hob er nach weiteren Ermittlungen die Leistungsbewilligungen für diesen Zeitraum (teilweise) auf und forderte die überzahlten Leistungen zurück, weil diese Einnahmen grundsicherungsrechtlich als Einkommen zu berücksichtigen seien.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 27.11.2019 - L 4 AS 621/15
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