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Umsatzsteuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1, § 6 UStG); hier: Lieferungen von Gegenständen, zu deren Herstellung Formen, Modelle oder Werkzeuge benötigt werden
Bei der Lieferung von Gegenständen, zu deren Herstellung Formen, Modelle oder besondere Werkzeuge benötigt werden, erteilt der Abnehmer dem Unternehmer neben dem Auftrag über die Lieferung der Gegenstände in der Regel auch den Auftrag über die Herstellung oder Beschaffung der Formen, Modelle oder Werkzeuge. Sofern für die Lieferungen der Gegenstände die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1, § 6 UStG) in Betracht kommt, stellt sich die Frage, wie die Leistung des Unternehmers hinsichtlich der Formen, Modelle oder Werkzeuge umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen ist. Hierzu gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:
1. Die Leistung des Unternehmers hinsichtlich der Formen, Modelle oder Werkzeuge kann eine unselbständige Nebenleistung zu den steuerfreien Ausfuhrlieferungen (Lieferungen der Gegenstände) sein. Liegt eine unselbständige Nebenleistung vor, so sind die Aufwendungen des Abnehmers für die Formen, Modelle oder Werkzeuge Teil des Entgelts für die steuerfreien Ausfuhrlieferungen der Gegenstände. Hierbei ist es unerheblich, ob die Formen, Modelle oder Werkzeuge in das Ausland gelangen oder im Inland verbleibe...