Online-Nachricht - Montag, 14.09.2020

Einkommensteuer | Keine Übertragung der Kinderfreibeträge auf anderen Elternteil (FG)

Eine Übertragung der auf den anderen Elternteil entfallenden Kinderfreibeträge kommt nicht in Betracht, wenn beide Elternteile unter derselben Adresse gemeldet sind, da in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass beide Elternteile ihrer auch in Pflege und Erziehung des Kindes bestehenden Unterhaltspflicht nachkommen (; Revision anhängig BFH-Az.: III R 24/20).

Sachverhalt: Streitig ist, ob dem Antrag der Klägerin auf Übertragung der auf den Kindsvater entfallenden Kinderfreibeträge einschließlich der Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (im Folgenden "Betreuungsfreibetrag") für die beiden gemeinsamen, nichtehelich geborenen Kinder A (geb. ) und B (geb. ) stattzugeben ist.

Das FG entschied zuungunsten der Klägerin:

  • Die Übertragung knüpft an die zivilrechtliche Unterhaltssituation an und setzt voraus, dass der Antragsteller seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachkommt, der andere Elternteil jedoch tatsächlich keinen Unterhalt leistet. Sei es, dass er seine Verpflichtung nicht erfüllt, sei es, dass er hierzu mangels Leistungsfähigkeit schon nicht verpflichtet ist.

  • Leistet ein Elternteil Naturalunterhalt durch Übernahme der Pflege und Erziehung des Kindes ("Betreuungsunterhalt"), so kommt er seiner Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang nach (vgl. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).

  • Eine Übertragung des Betreuungsfreibetrags des Kindsvaters auf die Klägerin nach § 32 Abs. 6 Satz 8 und 9 EStG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil alle Familienmitglieder unter derselben Adresse gemeldet sind. Das FA hat die Übertragung deshalb zu Recht abgelehnt.

  • Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen, § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG. Die Übertragung ist ausgeschlossen, wenn das Kind bei beiden Elternteilen oder keinem von ihnen gemeldet ist.

Hinweis

Die Revision ist seit dem unter dem Az. III R 24/20 beim BFH anhängig. Der BFH soll beantworten, ob die Unterhaltspflicht in § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG (in der Fassung ab dem Jahr 2011) anders zu verstehen ist als die Begriffsbestimmung in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB QAAAH-57989