Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem und Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 148
Bezug: BStBl 2019 I S. 1010
Bezug: BStBl 1954 III S. 253
Neuveröffentlichung der Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem sowie des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 148
Aus gegebenen Anlass wird auf die Geltung des nachfolgend abgedruckten , DOK 2019/0891800 - (BStBl 2019 I S. 1010) hingewiesen:
„Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom (BGBl 2016 S. 3152) [1] ist § 146a AO eingeführt worden, wonach ab dem die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem Folgendes:
Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
Die Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 AO bleibt hiervon unberührt.
Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme - DSFinV-K - findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.
Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.“
Aus gegebenen Anlass wird überdies auf die Geltung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 148 hingewiesen:
„Die Bewilligung von Erleichterungen kann sich nur auf steuerrechtliche Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten erstrecken. § 148 AO lässt eine dauerhafte Befreiung von diesen Pflichten nicht zu. Persönliche Gründe, wie Alter und Krankheit des Steuerpflichtigen, rechtfertigen regelmäßig keine Erleichterungen (, BStBl 1954 III S. 253). Eine Bewilligung soll nur ausgesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige sie beantragt.“
Die im genannte Frist erlaubt eine Nichtbeanstandung längstens bis zum . Das BMF-Schreiben tritt nicht am außer Kraft, sondern ist weiterhin gültig und damit zu beachten.
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 148 ist eine fachliche Weisung im Sinne des § 21a Absatz 1 FVG und stellt u. a. klar, dass eine Bewilligung von Erleichterungen im Regelfall nur auf Antrag ausgesprochen werden darf.
Von den oben genannten fachlichen Weisungen abweichende Erlasse bedürfen der Abstimmung nach § 21a Absatz 1 FVG zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder.
BMF v. - IV A 4 - S
0319/20/10002 :003
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 656
GStB 2020 S. 35 Nr. 10
GAAAH-57988
1BStBl 2017 I S. 21