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FG Niedersachsen 28.05.2020 1 K 382/16, BBK 19/2020 S. 920

Lohn und Gehalt | Entfernungspauschale für unbefristet angestellten Zeitarbeiter

Ein Zeitarbeitnehmer, der unbefristet angestellt worden ist, kann für die Fahrt zu seinem Einsatzort beim Entleiher nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen, auch wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher (Arbeitgeber) und dem Entleiher lediglich befristet ist.

Trotz der Befristung des Leihvertrags handelt es sich bei dem Einsatzort am Betriebssitz des Entleihers um die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 4 EStG: Denn der Arbeitgeber und Verleiher [i]Betriebssitz des Entleihers war die erste Tätigkeitsstätteordnet den Zeitarbeiter dem Betriebssitz des Entleihers dauerhaft zu – und nicht nur befristet.

Das FG widersprach damit der Auffassung des Klägers, der sowohl die Hinfahrt als auch die Rückfahrt steuerlich mit jeweils 0,30 € pro gefahrenen km absetzen wollt...

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