BAG Urteil v. - 6 AZR 15/19

Feuerwehr - Arbeitszeitreduzierung - Feiertag - Gleichbehandlung

Gesetze: Anl D Abschn D.2 Nr 2 Abs 1 S 1 TVöD-V, Anl D Abschn D.2 Nr 2 Abs 1 S 2 TVöD-V, § 6 TVöD-V, § 7 TVöD-V, § 8 TVöD-V, § 9 TVöD-V, § 19 TVöD-V, Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 3 Abs 2 PolVollzDArbZV BB 2009

Instanzenzug: Az: 6 Ca 1832/17 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 17 Sa 652/18 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten noch über die Gutschrift von 96 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers infolge einer Sollstundenreduzierung für dienstplanmäßig freie Feiertage.

2Der Kläger ist seit bei der beklagten Stadt als Leitstellendisponent bei der Feuerwehr beschäftigt. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis ua. nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Verwaltung und diesen ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung (TVöD-V).

3Der Dienst der Feuerwehr wird bei der Beklagten durchgehend an sieben Tagen in der Woche und damit auch an gesetzlichen Feiertagen geleistet. Das Dienstplanmodell sieht einen rollierenden 48-Stunden-Dienst vor, der in Doppelschichten mit zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Zwölf-Stunden-Schichten und in Einzelschichten von zwölf Stunden durchzuführen ist. Der Kläger arbeitet jeweils von 06:45 Uhr bis 06:45 Uhr des Folgetages. Die Beklagte führt für den Kläger ein Arbeitszeitkonto.

4Der TVöD-V in der Fassung vom bestimmt auszugsweise in der für hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Beschäftigte geltenden Anlage D Abschnitt D.2, die § 46 TVöD Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) - im Bereich der VKA entspricht:

5Das Beamtengesetz für das Land Brandenburg (LBG) idF vom lautet auszugsweise wie folgt:

6Die Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug - BbgAZVPFJ) vom lautet auszugsweise wie folgt:

7Bei der Beklagten bestehen außerdem eine „Dienstvereinbarung über die Durchführung der flexiblen Arbeitszeit (Gleitzeit) …“ (im Folgenden DV-Gleitzeit) sowie eine für die Mitarbeitenden des feuerwehrtechnischen Dienstes im Fachbereich Feuerwehr, die im Einsatzdienst tätig sind, geltende Zusatzvereinbarung zur DV-Gleitzeit (im Folgenden ZV-Gleitzeit).

8Die Beklagte reduzierte bis zum die Sollwochenarbeitszeit des Klägers für jeden gesetzlichen Feiertag. Seit dem nimmt sie einen Abzug nur noch für gesetzliche Feiertage vor, an denen der Kläger zum Dienst eingeteilt ist. Im Jahr 2017 war der Kläger an den gesetzlichen Feiertagen 17. April, 1. Mai, 25. Mai, 4. Juni, 3. Oktober, 31. Oktober, 25. und 26. Dezember nicht zum Dienst eingeplant. Die Sollwochenarbeitszeit wurde daher für diese Tage nicht ermäßigt.

9Der Kläger ist zuletzt der Ansicht gewesen, dass die Beklagte für die noch benannten acht gesetzlichen Feiertage im Jahr 2017, an denen er nicht zum Dienst eingeplant war, die Sollarbeitszeit um je zwölf Stunden zu reduzieren habe. Das folge aus § 3 Abs. 2 BbgAZVPFJ, der aufgrund der Bezugnahmeklausel in § 3 seines Arbeitsvertrags iVm. der in Anlage D Abschnitt D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 TVöD-V angeordneten Geltung der beamtenrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sei. Durch den Wortlaut dieser Norm habe der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Sollstundenreduzierung nicht davon abhängen solle, dass der Arbeitnehmer feiertagsbedingt nicht arbeiten müsse. Auch wenn die Arbeitspflicht unabhängig von dem Feiertag bereits aus anderen Gründen entfalle, beispielsweise weil der Arbeitnehmer dienstplanmäßig frei habe, sei die Sollarbeitszeit zu reduzieren. Sähe man dies anders, verbliebe § 3 Abs. 2 BbgAZVPFJ ohne jeden Anwendungsbereich für Beschäftigte wie ihn, die nach einem Dienstplan im Schichtdienst tätig seien, und liefe insoweit leer. Müsse er an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten, sei nicht § 3 Abs. 2 BbgAZVPFJ, sondern § 4 Abs. 2 BbgAZVPFJ einschlägig. Habe er hingegen nach dem Dienstplan an dem gesetzlichen Feiertag frei, fände § 3 Abs. 2 BbgAZVPFJ ebenfalls keine Anwendung. Zudem würde er im Vergleich zu Beschäftigten, die regelmäßig von Montag bis Freitag arbeiten, ungerechtfertigt benachteiligt.

10Der Kläger hat zuletzt beantragt,

11Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. § 3 Abs. 2 BbgAZVPFJ sehe eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit nur für einen gesetzlichen Feiertag vor, der auf einen Arbeitstag falle, und nur für die Arbeitszeit, die an diesem Tag - wenn er kein gesetzlicher Feiertag wäre - zu leisten gewesen wäre. An den gesetzlichen Feiertagen, an denen der Kläger nicht zum Dienst eingeteilt gewesen sei, müsse mangels Verpflichtung zur Leistung von Dienst keine Gutschrift der Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto erfolgen. Dem stehe § 21 BbgAZVPFJ nicht entgegen. Dieser lege nur den Rahmen fest, innerhalb dessen Dienst angeordnet werden könne. Auch wenn alle Wochentage potentiell Arbeitstage seien, sei der Kläger dennoch nur an solchen Tagen zur Dienstleistung verpflichtet, für die er zum Dienst eingeteilt sei.

12Das Arbeitsgericht hat dem erstinstanzlichen Hauptantrag des Klägers auf Gutschrift von 96,6 Stunden - für 14 Feiertage im Jahr 2017 je 6,9 Stunden - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger in der Sache seinen Hauptantrag erster Instanz mit dem Ziel einer Gutschrift von nunmehr jeweils zwölf Stunden für acht der ursprünglich 14 Feiertage im Jahr 2017 und damit „beschränkt auf die Gutschrift von 96 Stunden“ weiterverfolgt. Daneben hat der Kläger zunächst noch hilfsweise die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Sollstundenreduzierung nach näher bezeichneter Maßgabe begehrt. Auf die Hinweisschreiben des Senats vom und hat der Kläger zuletzt nur noch den Leistungsantrag zum Gegenstand seiner Revision gemacht.

Gründe

13Die Revision, die der Kläger in zulässiger Weise auf die Stundengutschrift für die von ihm noch benannten acht gesetzlichen Feiertage im Jahr 2017 auf seinem Arbeitszeitkonto beschränkt hat, ist unbegründet.

14I. Dies folgt nicht bereits teilweise aus dem Umstand, dass der Kläger mit seiner Revision anstatt einer Gutschrift von 6,9 Stunden für jeden der noch streitgegenständlichen acht Feiertage nunmehr jeweils zwölf Stunden begehrt. Dies stellt eine auch noch in der Revisionsinstanz zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO dar (vgl. dazu  - Rn. 17 f. mwN).

15II. Dem Kläger steht die begehrte Sollstundenreduzierung jedoch nicht zu.

161. Diese folgt nicht aus § 3 des Arbeitsvertrags iVm. Anlage D Abschnitt D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 TVöD-V iVm. § 3 Abs. 2 BbgAZVPFJ.

17a) Aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme haben die Parteien die Regelungen des TVöD-V zum Inhalt ihres Arbeitsvertrags gemacht. Der Kläger ist als Leitstellendisponent hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Beschäftigter iSd. Anlage D Abschnitt D.2 Nr. 1 TVöD-V (vgl.  - Rn. 26 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass er in einer integrierten Leitstelle tätig ist, finden sich nicht (vgl. zur Differenzierung zwischen Leitstellen im Organisationsbereich einer Feuerwehr und integrierten Leitstellen  - Rn. 25 ff. mwN).

18Nach Anlage D Abschnitt D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TVöD-V finden für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst die §§ 6 bis 9 und § 19 TVöD-V keine Anwendung. Vielmehr gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Das sind vorliegend gemäß § 1 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 117 LBG iVm. § 1 BbgAZVPFJ die Regelungen dieser Verordnung.

19b) Solche Blankettverweisungen auf beamtenrechtliche Bestimmungen in einer Tarifnorm sind wirksam (vgl. für die st. Rspr.  - Rn. 16, BAGE 143, 194; - 6 AZR 359/07 - Rn. 14). Sie entsprechen im vorliegenden Fall dem sachlichen Bedürfnis, einen Gleichlauf der Arbeitszeitregelungen für angestellte und beamtete Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst sicherzustellen, die oft nebeneinander unter gleichen Arbeitsbedingungen tätig sind. Angestellte Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst sollen durch die tarifvertragliche Verweisung ungeachtet weiterer Differenzierungsgründe nicht schlechter-, aber auch nicht bessergestellt werden als Beamte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst (vgl. zu Lehrern  - Rn. 29 mwN).

20Aufgrund der Inbezugnahme der beamtenrechtlichen Vorschriften in Anlage D Abschnitt D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 TVöD-V wurden diese in das Tarifrecht inkorporiert. Sie sind integraler Bestandteil des Tarifrechts und entfalten deshalb im Bereich des TVöD-V Wirkung als Tarifrecht ( - Rn. 21 mwN, BAGE 166, 285).

21c) Nach § 3 Abs. 2 BbgAZVPFJ vermindert sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für jeden auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertag um die Arbeitszeit, die an diesem Tag zu leisten wäre. Die Norm verpflichtet die Beklagte aber nicht dazu, die Sollarbeitszeit des Klägers für gesetzliche Feiertage zu reduzieren, an denen er - unabhängig vom jeweiligen Feiertag - keinen Dienst gehabt und somit tatsächlich nicht gearbeitet hätte.

22aa) Bereits der Wortlaut des § 3 Abs. 2 BbgAZVPFJ zeigt eindeutig, dass eine Gutschrift für einen gesetzlichen Feiertag nur für die Arbeitszeit erfolgt, die an diesem Feiertag hätte geleistet werden müssen. Davon geht das Landesarbeitsgericht zutreffend aus. Entgegen der Revision ergibt sich aus dem Wortlaut gerade nicht, dass unabhängig vom Dienstplan des Klägers auf einen nur hypothetisch möglichen Dienst abzustellen ist. Zwar gelten nach § 21 Abs. 1 BbgAZVPFJ abweichend von § 2 Nr. 2 BbgAZVPFJ für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes alle Wochentage als Arbeitstage. Damit ist jedoch lediglich der Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen die Beklagte den Kläger einplanen kann. Für eine Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 3 Abs. 2 BbgAZVPFJ ist es - anders als im Grundfall der nur von Montag bis Freitag Beschäftigten (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 2 BbgAZVPFJ) - mithin unerheblich, ob der gesetzliche Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag oder auf einen anderen Wochentag fällt. Noch nicht erfüllt ist damit jedoch die weitere Voraussetzung des § 3 Abs. 2 BbgAZVPFJ, dass es sich um Arbeitszeit handelt, die an diesem Tag „zu leisten wäre“. Diese Voraussetzung für eine Minderung der Arbeitszeit wäre entgegen der Annahme der Revision nicht erforderlich, wenn für jeden gesetzlichen Feiertag unabhängig von der Dienstplangestaltung die wöchentliche Sollarbeitszeit zu reduzieren wäre. Der Verordnungsgeber hat unmissverständlich auf eine Leistungsverpflichtung am Feiertag abgestellt. Erforderlich ist daher, dass an dem gesetzlichen Feiertag, für den eine Minderung der wöchentlichen Sollarbeitszeit erfolgen soll, auch Arbeitszeit hätte geleistet werden müssen, der Kläger also zum Dienst hätte eingeplant sein müssen.

23bb) Aus der Systematik der Rechtsverordnung ergibt sich kein anderes Verständnis. In § 21 Abs. 1 BbgAZVPFJ sind lediglich die Arbeitstage abweichend von § 4 Abs. 1 BbgAZVPFJ geregelt, nicht jedoch die Voraussetzungen für die Verminderung der wöchentlichen Sollarbeitszeit für einen gesetzlichen Feiertag. Zudem sprechen Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Abs. 2 BbgAZVPFJ für diese Lesart. Diese Bestimmung stellt sicher, dass aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfallende Arbeitszeit nicht nachgeholt werden muss. Entfällt aber auf einen gesetzlichen Feiertag keine Pflicht zur Dienstleistung, gerät ein Arbeitnehmer durch den Feiertag auch nicht in ein Arbeitszeitminus, weil er an diesem Tag ohnehin keine Arbeitsleistung erbringen muss. Durch dieses Normverständnis wird § 3 Abs. 2 BbgAZVPFJ entgegen der Annahme der Revision nicht sinnentleert. Diese übersieht, dass die Regelungen der BbgAZVPFJ vom Grundfall des von Montag bis Freitag Beschäftigten ausgehen.

24cc) Dem steht die von der Revision herangezogene Entscheidung des - 2 C 14.03 -) nicht entgegen. Die dieser zugrunde liegende streitentscheidende Norm des § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten vom idF der Neunten Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom (BGBl. I S. 962) unterscheidet sich deutlich von § 3 Abs. 2 BbgAZVPFJ. Sie ordnet eine Arbeitszeitverminderung ohne Rücksicht darauf an, „ob und wie lange der Beamte an dem Wochenfeiertag tatsächlich Dienst leisten muss“. Eine solche Vorgabe findet sich in § 3 Abs. 2 BbgAZVPFJ gerade nicht.

25dd) Entgegen der Annahme der Revision verstößt § 3 Abs. 2 BbgAZVPFJ nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er benachteiligt den Kläger nicht ungerechtfertigt.

26(1) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird als eine andere, obwohl zwischen den Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. ua. - Rn. 76, BVerfGE 133, 377;  - Rn. 64, BAGE 164, 201).

27(2) Im Vergleich zu den montags bis freitags beschäftigten Normaldienstleistenden im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst liegt kein Gleichheitsverstoß durch § 3 Abs. 2 BbgAZVPFJ vor. Allerdings profitieren Normaldienstleistende an jedem gesetzlichen Feiertag, der auf die Tage von Montag bis Freitag fällt, von der durch § 3 Abs. 2 BbgAZVPFJ angeordneten Sollstundenreduzierung, während das beim Kläger an den Tagen, an denen er ohnehin dienstfrei hat, nicht der Fall ist. Mit dieser Ausgestaltung hat der Verordnungsgeber jedoch die ihm bei der Regelung der Arbeitszeit als Massenerscheinung zukommende Typisierungsbefugnis noch nicht überschritten (vgl. dazu  - Rn. 12). Er hat, wie § 4 Abs. 1 BbgAZVPFJ belegt, auch für den von dieser Verordnung erfassten Personenkreis die Arbeit an den Tagen von Montag bis Freitag als Normalfall angesehen. Er durfte bei der Regelung der Sollstundenreduzierung berücksichtigen, dass Normaldienstleistende von gesetzlichen Feiertagen, die auf ein Wochenende fallen, nicht profitieren, während dies bei Schichtdienstleistenden wie dem Kläger der Fall sein kann. Darüber hinaus ergibt sich die vom Kläger angenommene Benachteiligung aus dem auch innerhalb der Gruppe der Schichtdienstleistenden speziellen Schichtmodell, nach dem er eingesetzt ist und das zu einer Verpflichtung zur Arbeitsleistung an nur zwei von sieben Wochentagen führt. Für dieses besondere Schichtmodell musste der Verordnungsgeber keine Ausnahmeregelung treffen, sondern durfte die in diesen Grenzfällen auftretenden Härten hinnehmen.

28ee) Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Differenzierung zwischen den Beschäftigten des kommunalen feuerwehrtechnischen Dienstes und den der allgemeinen Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-V unterfallenden Beschäftigten führt ebenso wenig dazu, dass der Senat infolge des ihm zukommenden Schutzauftrags verpflichtet wäre, der Regelung der Anlage D Abschnitt D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 TVöD-V die Durchsetzung zu verweigern (vgl. dazu  - Rn. 19 ff.). Dass die Tarifvertragsparteien des TVöD-V für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen vergleichbare Sachverhalte abweichend regeln, ist gerade im Bereich des öffentlichen Dienstes nicht unüblich und unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Es ist Ausdruck der von Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Tarifautonomie und des damit einhergehenden weiten Gestaltungsspielraums. Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen Zusammenhängen gleich zu regeln ( - Rn. 20).

292. Aus der vom Kläger in den Vorinstanzen zur Begründung seines Anspruchs angeführten ZV-Gleitzeit ergibt sich dieser ebenfalls nicht. Unabhängig davon, dass die ZV-Gleitzeit hinsichtlich einer Sollarbeitszeitreduzierung an gesetzlichen Feiertagen lediglich auf § 3 Abs. 2 BbgAZVPFJ verweist und darum keinen davon abweichenden Anspruch stützt, fällt der Kläger nicht in den Anwendungsbereich dieser Dienstvereinbarung. Diese gilt nach ihrer Nr. 2 für die Mitarbeitenden des feuerwehrtechnischen Dienstes im Fachbereich Feuerwehr, die im Einsatzdienst tätig sind. Die Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst iSd. TVöD-V umfasst nur solche Tätigkeiten, die der unmittelbaren Brandbekämpfung und Hilfeleistung am Brand- oder Katastrophenort zuzuordnen sind. Voraussetzung der Erfüllung des Tarifbegriffes „Einsatzdienst“ ist daher, dass es sich um Einsätze vor Ort handelt, dass der Angestellte also am Brand- bzw. Katastrophenort aktiv tätig wird. Diese Tätigkeiten sind in schwierigen Situationen (Brand, Notfällen, Naturkatastrophen usw.) unter physischer und psychischer Belastung schnell und verantwortlich, sowie in Einsätzen unter widrigsten Bedingungen, die mit vielfältigen Risiken für Leben und Gesundheit verbunden sind, zu erbringen ( - Rn. 34; - 10 AZR 167/97 - zu II 3 der Gründe). Der Dienst als Leitstellendisponent fällt nicht darunter. Dafür, dass die Parteien der ZV-Gleitzeit ihren Regelungen einen anderen Begriff des Einsatzdienstes als die Tarifvertragsparteien des TVöD-V zugrunde gelegt haben, ergeben sich keine Anhaltspunkte.

303. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus einer der sonstigen vom Landesarbeitsgericht zutreffender Weise als nicht erfüllt angesehenen Anspruchsgrundlagen (§ 11 Abs. 3 ArbZG, § 2 EFZG, § 8 Abs. 1 TVöD-V).

31III. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:240620.U.6AZR15.19.0

Fundstelle(n):
EAAAH-57928