Online-Nachricht - Freitag, 11.09.2020

Gesetzgebung | Instrument gegen coronabedingte Überschuldung (Bundestag)

Überschuldete Unternehmen und Verbraucher sollen schneller aus der Insolvenz herauskommen. Der Bundestag hat am in 1. Lesung über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens debattiert und ihn im Anschluss zur weiteren Beratung in den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.

Die Neuregelung umfasst u.a.:

  • Geplant ist die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre zu verkürzen.

  • Die Neuregelung soll bereits für ab dem beantragte Verfahren gelten. Sie ist jedoch zunächst bis zum befristet und soll dann evaluiert werden.

  • Eine Übergangsregelung ist außerdem für Insolvenzverfahren geplant, die zwischen dem und dem beantragt wurden. In diesen Fällen soll sich laut Bundesregierung der bisherige reguläre Zeitraum von sechs Jahren, der für eine Befreiung von der Restschuld erforderlich ist, um so viele volle Monate verkürzen, wie seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am bis zur Stellung des Insolvenzantrags vergangen sind. Daneben besteht die Möglichkeit, eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach bisherigem Recht zu erreichen.

  • Insolvenzbedingte Verbote beruflicher Tätigkeiten sollen künftig mit Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft treten. Bei erlaubnis- und zulassungspflichtigen Tätigkeiten ist jedoch erneut eine Genehmigung dafür einzuholen.

  • Verlängert werden soll hingegen die Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren: Sie wird von zehn auf elf Jahre erhöht. Das zweite Verfahren soll dann auch einer längeren Verfahrensdauer von fünf Jahren unterliegen. Die Verkürzung des Verfahrens solle nicht dazu führen, dass Schuldner im Falle einer späteren Wiederverschuldung schneller zu einer zweiten Entschuldung kommen können, erklärt die Bundesregierung.

Hinweis

Der Bundesrat hat am eine Stellungnahme verfasst. Diese ist auf der Homepage des Bundesrates veröffentlicht.

Quelle: Bundestag online (JT)

Fundstelle(n):
NWB FAAAH-57919