Verfahrensrecht | Zur Kontenpfändung und der Corona-Soforthilfe (FG)
Die Corona-Soforthilfe ist als zweckgebundene Forderung nicht übertragbar und unterliegt damit dem Pfändungsverbot nach § 851 Abs. 1 ZPO. Sofern der Vollstreckungsschuldner mit der Pfändung in die Corona-Soforthilfe schwerwiegende Nachteile glaubhaft machen kann (Anordnungsgrund), kann die Vollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung – gestützt auf einen Anspruch auf Vollstreckungsschutz gem. § 258 AO (Anordnungsanspruch) – ausgesetzt und die Auszahlung der Corona-Soforthilfe angeordnet werden ().
Sachverhalt: Streitig ist, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, den als NRW-Soforthilfe 2020 an den Antragsteller (Immobilienmakler) überwiesenen Betrag im Hinblick auf eine bestehende Pfändungs- und Einziehungsverfügung freizugeben.
Das FG entschied zugunsten des Antragstellers:
Es handelt sich bei der Soforthilfe um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbare Forderung.
Dass nicht der Anspruch auf Soforthilfe gepfändet wird, sondern der Auszahlungsanspruch gegenüber der Bank in entsprechender Höhe, ist unschädlich. Wegen der Zweckbindung setzt sich die Unpfändbarkeit an dem Auszahlungsanspruch gegenüber dem Kreditinstitut fort (vgl. ).
Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist.
Ein Anordnungsgrund in diesem Sinne liegt vor. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist gerechtfertigt. Der Antragsteller hat erläutert, dass er nach wie vor als Immobilienvermittler tätig ist und der Umstand, dass seit einiger Zeit keine Betriebseinnahmen zu verzeichnen sind, darauf zurückzuführen ist, dass die von ihm betreuten Projekte langfristiger Natur sind. Darüber hinaus hat er näher dazu vorgetragen, dass er die Mittel aus der Soforthilfe benötigt, um die Betriebsausgaben zu begleichen.
Quelle: , NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
NWB BAAAH-57916