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Haftungsfalle Grundsteuer beim Immobilienerwerb
Häufig wird beim Immobilienerwerb übersehen, dass der Erwerber für die Grundsteuerrückstände des Verkäufers persönlich (§ 11 GrStG), aber auch dinglich mit dem Grundstück (§ 12 GrStG) haftet.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
1. Persönliche Haftung des Erwerbers (§ 11 GrStG)
Nach § 11 GrStG haftet bei Übereignung eines Grundstücks der Erwerber für Grundsteuerrückstände des früheren Eigentümers. Die Regelung dient der Sicherung des Steueraufkommens.
[i]Geißler, Haftung – Verfahrensfragen, infoCenter, NWB UAAAC-40915 Die persönliche Haftung des Erwerbers besteht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 GrStG ausdrücklich nicht, wenn der Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren erfolgt. Die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners erfolgt durch den Erlass eines Haftungsbescheids, dabei sind die einschlägigen Vorschriften der AO zu beachten, insbesondere die §§ 191 und 219 AO.
Grundsätzlich kann der Haftungsschuldner auch Einwendungen gegen die Erstschuld geltend machen, für die er als Haftender in Anspruch genommen wird, selbst wenn die Steuerfestsetzung des Erstbescheids unanfechtbar ist.
2. Dingliche Haftung des Grundstücks (§ 12 GrStG)
[i]AkzessorietätGrundsteuerforderungen sind öffentliche Lasten, die auf dem Grundstück ruhen. Diese öffentlichen Lasten beruhen zwar auf öffentlichem Recht, sind aber di...