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BFH 28.04.2020 VI R 43/17, NWB 37/2020 S. 2722

Einkommensteuer | Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags bei Unterhaltsleistungen an ein mit dem Lebensgefährten zusammenlebendes Kind

Nach dem führen Unterhaltsbeiträge von Personen, die die Voraussetzungen von § 33a Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG nicht erfüllen, nicht zu einer anteiligen Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG. Sie sind jedoch als „andere Einkünfte und Bezüge“ des Unterhaltsempfängers gem. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen. Bei einem in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Paar, das weder verheiratet noch verpartnert ist und bei dem jeder über eigene auskömmliche Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich die Lebensgefährten einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, sondern jeder für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt.

Einordnung:

Mit diesem Urteil zum Unterhaltshöchstbetrag ersetzt der BFH die zu weitgehende Vermutun...

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