1. Die im Rahmen eines Notrufdienstleistungsvertrages begründete Pflicht des Bewachungsunternehmens, die Polizei über die Wegnahme einer Geldkassette aus einem Geldautomaten zu benachrichtigen, dient nicht nur dem Zweck, den Diebstahl der Geldkassette zu verhindern, sondern auch den bereits begonnenen Einbruchsdiebstahl zu entdecken und die Täter zu verfolgen und zu ergreifen.
2. Die Beweislastumkehr gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB analog greift nicht zugunsten des Vertragspartners des Bewachungsunternehmens ein, wenn durch die Alarmanlage nicht der Zugang zum Geldautomaten verhindert, sondern die Polizei nur über die stattgefundene Wegnahme des Gelds informiert werden soll.
3. Gelingt es dem Vertragspartner des Bewachungsunternehmens zu beweisen, dass die Einsatzkräfte der Polizei durch das Unterbleiben der Alarmierung am Erreichen des Tatortes zu der Zeit gehindert wurden, zu der sich die Täter mit der Beute noch vor Ort befanden und hätten ergriffen werden können, so streitet der Anscheinsbeweis dafür, dass die rechtzeitige Verfolgung und Ergreifung der Täter samt Beute erfolgt wäre.
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OLG Braunschweig, Urteil v. 16.07.2020 - 8 U 114/18
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