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Rechnungsanforderungen i. S. des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG für den Vorsteuerabzug
Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG hat eine Rechnung Angaben zur Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung zu enthalten. An einer Leistungsbeschreibung fehlt es jedoch, wenn die Angaben in hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind. Das vorliegende nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des zu den Mindestanforderungen an eine berichtigungsfähige Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV.
I. Leitsatz
Ein Abrechnungsdokument ist keine Rechnung und kann deshalb auch nicht mit der Folge einer Ausübungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug rückwirkend berichtigt werden, wenn es wegen ganz allgemein gehaltener Angaben (hier „Produktverkäufe“) nicht möglich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen.
II. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Unternehmerin, die u. a. in den elektronischen Vertrieb von Software eingebunden ist. Hierzu betreibt sie einen Onlineshop für verschiedene Softwarehersteller. Der Kunde schließt über den Onlineshop einen Kaufvertrag unmittelbar mit der Klägerin ab, die wiederum die Software bei dem Softwarehersteller einkauft.
Die Klägerin hatte im Streit...