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BPatG Urteil v. - 2 Ni 7/17 (EP)

Gesetze: Art 87 Abs 1 EuPatÜbk

(Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren für den Transfer von IP-Daten" – zur ersten Anmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EuPatÜbk – derselbe Erfindungsakt)

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten, europäischen Patents 1 362 446 (Streitpatent), das unter Inanspruchnahme der finnischen Priorität FI 20010099 vom 16. Januar 2001 am 15. Januar 2002 international unter der Nummer PCT/FI2002/000030 mit der Benennung EP unter Nennung der Bundesrepublik Deutschland als Bestimmungsland von der N… Corporation in E…, Finnland, angemeldet und mit der WO 2002/056 532 A1 am 18. Juli 2002 offengelegt wurde. Das in der Verfahrenssprache Englisch am 28. Februar 2007 mit der Bezeichnung „Transfer of IP data in communications system, using several logical connections for compressed fields on the basis of different contexts“ mit der EP 1 362 446 B1 veröffentlichte Patent wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 602 18 431.2 geführt und umfasst 3 selbständige und 9 auf diese selbständigen Ansprüche direkt oder indirekt rückbezogene Patentansprüche. Eine deutsche Übersetzung des Patents wurde mit der DE 602 18 431 T2 am 21. Juni 2007 veröffentlicht.

Fundstelle(n):
DAAAH-57694

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BPatG, Urteil v. 07.11.2019 - 2 Ni 7/17 (EP)

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