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Aufschlüsselung der Zahlungswege nach Umsatzsteuersätzen?
Leserfrage
[i]bbk-leserfrage@nwb.de Immer wieder erreichen uns Zuschriften von Lesern mit fachlichen Problemen, die auch für einen breiteren Leserkreis interessant sind. In loser Folge greifen wir die Fragen in der Rubrik „Leserfrage“ auf. Haben Sie auch eine fachliche Frage? Bitte richten Sie Ihre Zuschrift an bbk-leserfrage@nwb.de.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
Problem
[i]Rennar, Einsatz von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) in Kassensystemen, StuB 15/2020 S. 597 NWB HAAAH-54826 Im Zusammenhang mit der Aufzeichnung und Verbuchung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen mit elektronischen Aufzeichnungssystemen i. S. des § 146a AO kommt es gerade in Zeiten der Corona-Krise zu Problemen in der Praxis. In Betrieben mit überwiegendem Bargeldverkehr – insbesondere in der Gastronomie – nutzen immer mehr Kunden die Möglichkeit der unbaren Zahlung, z. B. mit EC-, Kreditkarte oder per Gutschein.
Der auf der Folgeseite abgedruckte Rechnungsbeleg eines durch eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE i. S. des § 146a AO) geschützten elektronischen Aufzeichnungssystems dokumentiert einen solchen Geschäftsvorfall.
[i]Eckert, Die Senkung der Umsatzsteuer zum 1.7.2020 und ihre Folgen im Rechnungswesen, BBK 13/2020 S. 608 NWB GAAAH-51105 Bedingt durch die Senkung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % wird im Zusammenhang mit der Kassenführung vermehrt von den steuerberatenden Berufen gefordert, dass die Kassenaufsteller die Verbuchung der Zahlungswege nach Steuersätzen in den Kassen programmieren. Dies ist technisch aber nahezu unmöglich.
Wie müssen die einzelnen Geschäftsvorfälle in den elektronischen Aufzeichnungssystemen gesetzeskonform aufgezeichnet werden?
Müssen die Zahlungswege nach Umsatzsteuersätzen (16 %/5 %) getrennt ausgewiesen werden?
Wie sind die Tagesumsätze zu buchen?
Antwort
1. Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle in den elektronischen Aufzeichnungssystemen
[i]Levenig/Reckendorf, Was Steuerberater zur Kassenführung ab 2020 wissen müssen, BBK 2/2020 S. 65 NWB ZAAAH-39216 Werden aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, haben Steuerpflichtige ein elektronisches S. 899Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. Darüber hinaus sind das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen (§ 146a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO).