Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Begriffsklärungen zur Berechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen
BFH schafft Klarheit bei der Auslegung des Gewinns und der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben
Die Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen ist kein ganz einfaches Thema. Sie wurde aber in der Vergangenheit von Seiten der Finanzverwaltung unnötig erschwert, indem eindeutige Begriffe nochmals ausgelegt wurden. Als Folge davon wurde die Berechnung nach § 4 Abs. 4a EStG in der Praxis häufig nur noch mittels Tabellenkalkulationen oder Programmeingaben vorgenommen. Der BFH hat in seinem aktuellen Urteil vom - X R 6/18 in erfreulicher Klarheit zumindest die Begriffsverwirrung beendet.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Gesetzliche Regelung und Definition des Gewinns
Überentnahmen liegen vor, wenn die Entnahmen den Gewinn zzgl. der Einlagen übersteigen. Es wird im Gesetz mehrfach der Begriff des Gewinns verwendet, ohne dass dieser im § 4 Abs. 4a EStG definiert würde, und auch die Worte Einlagen und Entnahmen müssen für sich stehen und werden ohne weitere Modifikation, Einschränkung oder Erweiterung verwendet.
Nach § 4 Abs. 1 EStG ist der Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.
Der BFH beschreibt ...