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FG München Urteil v. - 12 K 1097/15

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1, EStG § 7 Abs. 4, EStG § 8 Abs. 1

Verbilligte Vermietung von Wohnraum und Aufteilung des Kaufpreises

Leitsatz

1. Macht der Steuerpflichtige Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) aus der verbilligten, d. h. nicht marktgerechten Vermietung von Wohnraum geltend, kann sich mit Blick auf § 21 Abs. 2 EStG a. F. eine anteilige Kürzung seiner Werbungskosten ergeben.

2. Bei einer langfristigen Vermietung wird die Absicht des Steuerpflichtigen, Einkünfte zu erzielen unterstellt, solange der Mietzins nicht weniger als 75 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Die Werbungskosten sind dann in vollem Umfang abzugsfähig.

3. Beträgt der Mietzins 56 % und mehr, jedoch weniger als 75 % der ortsüblichen Marktmiete und ist die Überschussprognose negativ, dann ist die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. In diesem Fall sind nur die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten abziehbar.

4. Die ortsübliche Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung sowie gegebenenfalls der marktübliche Gebrauchswert der überlassenen Möblierung sind vom FG als Tatsacheninstanz festzustellen.

5. Wurde im Kaufvertrag eine Aufteilung des Kaufpreises für die Anschaffungskosten von Gebäude einerseits und dazu gehörendem Grund und Boden andererseits vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen.

Fundstelle(n):
VAAAH-57594

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FG München, Urteil v. 23.10.2018 - 12 K 1097/15

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