Verbilligte Vermietung von Wohnraum und Aufteilung des Kaufpreises
Leitsatz
1. Macht der Steuerpflichtige Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) aus der verbilligten, d. h. nicht marktgerechten Vermietung
von Wohnraum geltend, kann sich mit Blick auf § 21 Abs. 2 EStG a. F. eine anteilige Kürzung seiner Werbungskosten ergeben.
2. Bei einer langfristigen Vermietung wird die Absicht des Steuerpflichtigen, Einkünfte zu erzielen unterstellt, solange der
Mietzins nicht weniger als 75 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Die Werbungskosten sind dann in vollem Umfang abzugsfähig.
3. Beträgt der Mietzins 56 % und mehr, jedoch weniger als 75 % der ortsüblichen Marktmiete und ist die Überschussprognose
negativ, dann ist die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. In diesem Fall
sind nur die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten abziehbar.
4. Die ortsübliche Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung sowie gegebenenfalls der marktübliche Gebrauchswert
der überlassenen Möblierung sind vom FG als Tatsacheninstanz festzustellen.
5. Wurde im Kaufvertrag eine Aufteilung des Kaufpreises für die Anschaffungskosten von Gebäude einerseits und dazu gehörendem
Grund und Boden andererseits vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch der
Besteuerung zugrunde zu legen.
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