Energiesteuerentlastung: Pilzzucht auf einem nicht selbst erzeugten Substrat keine Land- und Forstwirtschaft im Sinne des
§ 57 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG
Leitsatz
1. Nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG sind nur solche land- und forstwirtschaftlichen Betriebe energiesteuerlich begünstigt,
die „Bodenbewirtschaftung” betreiben. Züchtet ein Unternehmen Champignons auf einem nicht von ihm selbst erzeugten, aus Wasser,
Stroh, Hühner- und Pferdemist sowie Gips bestehenden Substrat, das durch Kompostierung und anschließende Pasteurisierung gewonnen,
mit den fadenförmigen Zellen des Pilzes beimpft sowie besiedelt und anschließend zur mehrwöchigen Reife in Kisten abgefüllt
und mit torfhaltiger Deckerde bedeckt wird, so wird mit dieser Champignonzucht keine „Bodenbewirtschaftung” und somit kein
landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG betrieben.
2. Zur Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der Bodenbewirtschaftung in § 57 EnergieStG kann auf das Ertragsteuerrecht
zurückgegriffen werden. Bodenbewirtschaftung ist danach die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung
und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren. Unter Boden ist dabei eine landwirtschaftlich genutzte Fläche zu verstehen,
mithin ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Für den Bodenbezug genügt es nicht, wenn mit Hilfe natürlicher Materialien
Pflanzenmaterial gewonnen wird; die Verwendung von Substraten zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse ist gerade keine Bodenbewirtschaftung
(Abgrenzung zu R 15.5 Abs. 1 EStH 2016).
3. Es ist steuersystematisch und auch unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nicht jeder landwirtschaftliche Betrieb im
Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG in den Genuss der Energiesteuerentlastung nach § 57 EnergieStG kommt.
Fundstelle(n): RAAAH-57591
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 02.10.2019 - 1 K 1145/18
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