Aufwendungen für eine Tomatis-Therapie zur Behandlung einer
Hyperakusis keine außergewöhnlichen Belastungen
Leitsatz
Die für den Abzug als außergewöhnliche Belastung erforderliche Zwangsläufigkeit fehlt, wenn auf den Zeitpunkt der Vornahme
der Behandlung (im Streitfall: eine Horch- bzw. Hörtherapie nach Tomatis zur Behandlung einer krankhaften Überempfindlichkeit
gegenüber Schall) nicht nachgewiesen wird, dass es sich um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handelt und
ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung nicht vorgelegt werden kann.
Wissenschaftlich anerkannt ist eine Behandlungsmethode nur dann, wenn Qualität und Wirksamkeit dem anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse entsprechen.
Fundstelle(n): WAAAH-57585
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 16.06.2020 - 9 K 182/19
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