Bei der Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Kindergeld ergibt sich bei länderübergreifenden Sachverhalten eine Anspruchskonkurrenz
des Anspruchs nach den den europarechtlichen Regelungen der Nr. 883/2004 (VO) und Nr. 987/2009 (DVO) mit dem Rückforderungsanspruch
nach den nationalen Vorschriften.
Der Rückzahlungsanspruch der Familienkasse gegenüber dem Empfänger des Kindergeldes nach nationalen Vorschriften und ein
Erstattungsanspruch gegenüber dem ausländischen Träger von Familienleistungen (hier Schweden) nach Art. 84 VO, Art. 72 DVO
begründen eine Gesamtschuldnerschaft. Die Familienkasse muss daher eine Ermessensentscheidung treffen, welchen Schuldner sie
in Anspruch nehmen will.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAH-57579
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 26.05.2020 - 6 K 263/18
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