Aufrechnung von Steuererstattungsansprüchen mit Steuernachforderungen
Leitsatz
1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, wirkt § 27 Abs. 19 UStG auf alle von
seinem Regelungsbereich erfassten, vor dem erbrachten steuerpflichtigen Leistungen, ohne dass die Norm dadurch verfassungs-
oder unionsrechtswidrig würde. Die Bauleistenden, die materiell-rechtlich Steuerschuldner sind, können daher auch verfahrensrechtlich
rechtmäßig vom FA auf Nachforderung der USt in Anspruch genommen werden.
2. Für die zivilrechtliche Anspruchsentstehung ist unerheblich, dass die Stpfl. umsatzsteuerlich als Organgesellschaft zum
Unternehmen des Organträgers gehörte und der Organträger die USt abzuführen hatte und deren Erstattung beantragt hat. Die
umsatzsteuerrechtliche Unselbständigkeit der Stpfl. wirkt sich nicht auf das zivilrechtliche Vertragsverhältnis zu den Bauleistenden
aus.
3. Wenn wie im Streitfall eine Klärung einer Rechtsfrage sowohl durch das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit
als auch der Finanzgerichtsbarkeit vorliegt, hält es der erkennende Senat nicht für erforderlich, dass der Beklagte zur Anspruchsfeststellung
auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 10 Nr. 8 DStRE 2021 S. 432 Nr. 7 GmbH-StB 2021 S. 27 Nr. 1 KÖSDI 2020 S. 22028 Nr. 12 JAAAH-57572
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 17.06.2020 - 15 K 3839/17 AO
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