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Der abkommensrechtliche Begriff der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 686Der sachliche Anwendungsbereich von DBA ist in aller Regel auf Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beschränkt (s. Art. 2 OECD-MA 2017). Für die Entscheidung über die Anwendbarkeit eines DBA bedarf es daher einer genauen Bestimmung des Begriffs der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Diese Begriffsbestimmung ist auch bedeutsam für die Frage, ob die jüngst diskutierten bzw. in einzelnen Staaten schon eingeführten neuartigen Steuern dem jeweiligen DBA unterfallen, etwa die Digitalsteuer oder eine „Corona-Vermögensabgabe“.
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I. Begriff der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen im Allgemeinen
[i]Abkommensautonome BegriffsbestimmungDer Begriff der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist in allen seinen Elementen abkommensautonom und ohne Bindung an die Begrifflichkeiten des nationalen Rechts der DBA-Vertragsstaaten zu bestimmen.
Steuern sind auch Geldleistungspflichten, die nur einmalig oder nur zu einem bestimmten Zweck auferlegt werden. Unter Einkommen ist der Hinzuerwerb des Steuerpflichtigen zu verstehen, den dieser während des Besteuerungszeitraums durch seine Erwerbstätigkeit – und nicht durch unentgeltliche, ohne Rücksicht auf eine Leistung seinerseits ...